Gesetze / Böttchergewerbe-Ausbildungsverordnung
BöttchAusbV§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Stand: 10.06.2019
Der Ausbildungsberuf des Böttchers und der Böttcherin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 17, Böttcher, der Anlage B, Abschnitt 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.